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BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern

[ Auszug: Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind vo ... ]